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URKUNDE 164 (7. April 1179 — Reg. 3653) Privilegien des Papstes Alexander III. Bischof Alexander, Knecht der Knechte Gottes, an den geliebten Sohn Sigehard, den Abt des Klosters vom Hl. Nazarius zu Lorsch und an seine Mönche, die gegenwärtigen und die zukünftigen, die ihr Leben nach den Ordensregeln auf ewig gelobt haben. Sooft etwas von uns erbeten wird, was der Gottesfurcht und der Ehrenhaftigkeit entspricht, geziemt es uns, dies freudigen Herzens zu gewähren und den Wünschen der Bittsteller entsprechende Zustimmung angedeihen zu lassen. Darum) geliebte Söhne im Herrn, erfüllen wir gerne euere gerechten Forderungen und nehmen das vorgenannte Kloster, in dem ihr euch dem Dienste Gottes widmet, in den Schutz des Hl. Petrus und in unseren Schutz und teilen euch dies durch das Privileg des vorliegenden Schriftstückes mit. Namentlich bestimmen wir, daß der Mönchsorden, der nach dem Willen Gottes und nach der Regel des Hl. Benedikt in euerem Kloster errichtet ist, dort auf ewige Zeiten unverletzlich bewahrt bleibe. Darüber hinaus sollen alle Besitzungen, alle Güter, welche das Kloster in der Gegenwart nach bürgerlichem und kirchlichem Recht besitzt oder in Zukunft durch Schenkung der Päpste, durch Zuwendung von Königen und Fürsten, durch Opfergaben der Gläubigen oder auf andere einwandfreie Weise mit der Gnade des Herrn wird erwerben können, euch und eueren Nachkommen beständig und unverbrüchlich verbleiben. Von diesen (Gütern) wollen wir einige namentlich anführen: Da wäre zunächst die Ortschaft selbst, in der das vorerwähnte Kloster errichtet ist, sowie all sein Zubehör, dann das alte Kloster mit Zubehör (St. Peter zu Altenmunster), Abrinsberc (Michaelskloster auf dem Heiligenberg bei Heidelberg) mit Zubehör, Michelstat (Steinbach bei Michelstadt i. 0denwald.) mit Zubehör, Capella (Stephanus-LaurentiusKloster in halber Höhe des Heiligenberges) mit Zubehör, und Nuhenburc (Bartholomäus-Kloster Neuburg b/Heidelberg) mit Zubehör. Selbstverständlich darf sich keiner unterstehen, von eueren Neurodungen, welche ihr eigenhändig oder zu euerem eigenen Lebensbedarf bestellt, oder vom Futter für euer Vieh von euch den Zehnten oder Erstlinge zu fordern. Es sei euch auch gestattet, Geistliche und Laien, die aus der Welt fliehen, als freie und unabhängige Menschen zum Zwecke der Bekehrung bei euch aufzunehmen und in euerem Kloster ohne Einwand von anderer Seite nach Belieben zu behalten. Außerdem gebieten wir, daß keine von eueren Mönchen, nachdem sie in euerem Kloster die Ordensgelübde abgelegt haben, das Recht haben sollen, ohne Erlaubnis des Abtes oder gar unter dem Vorwand einer mißlichen Lage des Ordens sich aus dem Kloster zu entfernen. Niemand wage es, einen Weggelaufenen ohne die Sicherheit eueres gemeinschaftlich ausgestellten Briefes aufzunehmen. Sollte aber ein allgemeines Interdikt über das Land verhängt werden, so sei es euch erlaubt, bei verschlossenen Pforten, ohne Glockengeläute und ohne Anwesenheit von Interdizierten und Exkommunizierten stille Messen zu lesen. Wir gewähren auch, daß d.ie Begräbnisstätte eueres Klosters frei sei, so daß der Ergebenheit und dem letzten Willen derjenigen, welche wünschen, dort begraben zu werden, vorausgesetzt, daß es sich nicht um Exkommunizierte und Inter-dizierte handelt, nichts entgegensteht. Vorbehalten bleibe der Anspruch jener Kirchen, welche die sterblichen Überreste bereits aufgenommen haben. Außerdem gewährt euch die Güte des apostolischen Stuhles, daß ihr ohne Nachteil für die Nachbarkirchen und mit Zustimmung des Diözesanbischofs Filialklöster oder Kapellen auf eueren Gütern errichten dürft. Wir verbieten zudem, daß du, unser Sohn und Abt, oder sonstwer Besitzungen, Zehntgef alle, Schenkungen oder andere Güter eueres Klosters, die für den Unterhalt des Abtes oder der Mönche bestimmt sind oder Rechtsansprüche euerer Untergebenen oder Propsteien zu Lehen gebet, verkaufet, verpachtet oder auf andere Weise ohne volle Zustimmung oder wenigstens Mehrheitsbeschluß der Mönche dem Kloster entfremdet; sollte derartiges gesdiehen sein, so erklären wir das als rechtswidrig. Wir bestimmen, daß wir die Propsteien euerer Tochterklöster und der hörigen Siedlungen eueres Klosters zur Erhaltung ihres Vermögens ausschließlich den Mönchen eueres Kapitels, als verständigen Männern, anvertrauen. Auch den Vögten eueres Klosters verbieten wir unter Androhung des Bannes, auf den Besitzungen eueres Klosters Burgen oder andere Befestigungen zu errichten, das Gesinde oder die Bauern des Klosters durch neue und ungebührliche Auflagen zu quälen oder in verwegenem Versuche dem Abt im Bestreben entgegenzutreten, Gerechtsame des Klosters einzutreiben oder an sich z:u ziehen. Wenn du aber als Abt jenes Klosters aus dem Leben scheidest oder beim Heimgang eines deiner Nachfolger, soll jeder Versuch von Amtserschleichung oder Gewalttätigkeit verhindert werden. Die Wahl soll möglichst durch Stimmeneinhelligkeit, wenigstens aber durch Stimmenmehrheit der Mönche in Gottesfurcht und nach der Regel des Hl. Benedikt erfolgen. Wir verfügen, daß es keinem einzigen Menschen gestattet sei, das obengenannte Kloster in verwegener Weise zu stören, seine Besitzungen wegzunehmen oder entfremdete zurückzuhalten, sie 7-1 entwerten oder durch irgendwelche Belästigungen zu schädigen. Im Gegenteil soll alles unversehrt und unberührt erhalten bleiben und auf jegliche Weise dem Nutzen derjenigen dienen, deren Verwaltung es unterstellt und zu deren Unterhalt es bestellt ist, vorbehaltlich der Oberhoheit des apostolischen Stuhles, dessen Gerichtsbarkeit und Schutzherrschaft es unterliegt. Wenn künftig ein kirchlidier oder weltlicher Hoheitsträger trotz Kenntnis unserer vorliegenden urkundlichen Verordnung in verwegener Weise versuchen sollte, das Kloster anzugreifen und nach zwei- oder dreimaliger Vermahnung seine Verfehlung nicht durch hinreichende Genugtuung ausgemerzt haben sollte, so möge er seines Amtes, seiner Ehre und Würde entkleidet werden. Er wisse, daß er seiner Missetat wegen vor dem göttlichen Gerichte stehe. Er sei vom Genüsse des allerheiligsten Fleisches und Blutes unseres Gottes und Herrn, unseres Erlösers Jesu Christi ausgeschlossen und unterliege der strengen Bestrafung durch das Jüngste Gericht. Mit allen aber, die die Rechte eueres Klosters beachten, sei der Friede unseres Herrn Jesu Christi, damit sie schon hier die Fruchte ihres guten Werkes empfangen und dereinst vor dem gerechten Richter den Lohn des ewigen Friedens erlangen mögen. Amen.
Idi, Alexander, Bischof der Allgemeinen Kirche, habe unterschrieben. Ich, Hubald, Bischof von Ostia, habe unterschrieben. Ich, Konrad (von Wittelsbach), der demütige Diener der Kirche von Salzburg und Bischof der Sabina, habe unterschrieben. Ich, Johannes, Kardinal-Priester von St. Johann und Paul vom Titel des Hl. Pomadlius, habe unterschrieben. Ich, Johannes, Kardinal-Priester vom Titel der Hl. Anastasia, habe unterschrieben. Ich, Johannes, Kardinal-Priester vom Titel des Hl. Marcus, habe unterschrieben. Ich, Theodor, Kardinal-Priester vom Hl. Vitalis vom Titel Vestina, habe unterschrieben. Ich, Petrus, Kardinal-Priester vom Titel der Hl. Susanna, habe unterschrieben. Ich, Petrus, Kardinal-Priester vom Titel des Hl. Chrysogonus, habe unterschrieben. Ich, Vivianus, Kardinal-Priester vom Titel St. Stephanus auf dem Berge Celius, habe unterschrieben. Ich, Cinthyus, Kardinal-Priester vom Titel der Hl. Caecilia, habe unterschrieben. Ich, Hugo, Kardinal-Priester vom Titel des Hl. Clemens, habe unterschrieben. Ich, Arduin, Kardinal-Priester vom Titel des Hl. Kreuzes in Jerusalem, habe unterschrieben. Ich, Matthäus, Kardinal-Priester vom Titel des Hl. Marcellus, habe untersdirleben. Ich, Jacintus, Kardinal-Diakon von der Hl. Maria im Cosmidin, habe unterschrieben. Ich, Ardicius, Kardinal-Diakon vom Hl. Theodor, habe unterschrieben. Ich, Laborans, Kardinal-Diakon von der Hl. Maria im Porticus, habe unterschrieben. Ich, Rainer, Kardinal-Diakon vom Hl. Georg zum Goldenen Vorhang, habe unterschrieben. Ich, Gratian, Kardinal-Diakon von den Heiligen Cosmas und Damian, habe unterschrieben. Ich, Johannes, Kardinal-Diakon vom Hl. Engel, habe unterschrieben. Ich, Rainer, Kardinal-Diakon vom Hl. Hadrian, habe unterschrieben. Ich, Bernhard, Kardinal-Diakon vom Hl. Nikolaus im Tullianischen Kerker, habe unterschrieben.
Gegeben im Lateran durch die Hand des Albert, des Kardinal-Priesters und Kanzlers der heiligen römischen Kirche, am 7. April, in der 12. Indiktion, im Jahre 1179 nach des Herrn Menschwerdung, im 20. Jahre des Pontifikates unseres Herrn, des Papstes Alexander III.
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